Kein Zweifel: Die Bauleitplanung ist Sache der Stadt!
Wer hätte sie nicht bereits – positiv wie negativ – zu spüren bekommen!
Negativ zum Beispiel mit den verwaltungsseitig wiederkehrend bemühten Begründungen, „weil ein geschützter Baum im Wege stehe“; „weil eine Baugrenze oder auch nur die Firsthöhe überschritten werde“; „weil der Grenzabstand/Bauwich unterschritten werde“; „weil es sich bei dem weiteren Geschoss rechnerisch um ein Vollgeschoss handele“; „weil die Gefahr der Verfestigung einer Splittersiedlung bestehe“, etc., etc. . . .
Nicht selten geben sich Städte zusätzliche Gestaltungssatzungen, die zum Beispiel im Einzelfall die Farbe der Ziegel vorschreiben, oder sehr weitgehend in die Materialwahl eingreifen.
Bürgerinnen und Bürger können ein Lied bezüglich gern bemühter „Textbausteine“ der behördlichen abweisenden Bescheide singen, wenn die zuständige Genehmigungsbehörde festgestellt hat, bzw. haben will, dass aus ihrer bauleitplanerischen Sicht bauordnungsrechtliche Gründe gegen das jeweilige geplante Bauvorhaben sprechen.
Der ganz normale Menschenverstand reicht oftmals nicht aus, um die die gehegten Baupläne zunichte machenden Bedenken der jeweiligen Behörde nachzuempfinden, zumal auch die im Verfahren zitierten Vorschriften von Menschenhand erdacht und verhängt worden sind und werden.
Viele bauwillige Bürgerinnen und Bürger ersparen es sich trotzdem, negative Bescheide anzufechten und zum Beispiel vor das zuständige Verwaltungsgericht zu ziehen, obwohl es immer wieder auch Fälle gibt, in welchen die rechtliche Überprüfung negativ beschiedener Bauersuchen zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Nicht selten heißt es in solchen Verfahren, es gehe unter anderem darum, so genannte Berufungsfälle auszuschließen.
Es geht also um die Gleichbehandlung – das Subsidiaritätsprinzip!
Und dennoch hat man gelegentlich den Eindruck als gelte die Gleichbehandlung nicht immer?
Wie anders sieht es oftmals aus, wenn sich „kreativen“ Bauherrenschaften die Möglichkeit auf tut, ureigene Interessen mit allgemeinen öffentlichen Interessen „mischen“ zu können? Wer kennt nicht die an der Front gelegentlich bemühten Druckmittel.
Und wie sieht es aus, wenn die für die Bauleitplanung und die Einhaltungen bauordnungsrechtlicher Belange zuständige Kommune, oder ein Tochterunternehmen selbst die Bauherrenschaft ausübt, oder seitens der betreffenden Kommune auch nur ein gesteigertes Interesse an der Umsetzung eines Bauvorhabens besteht?
Wem fallen da nicht unterschiedlichste Bauvorhaben auch in unserer Stadt mit ihren jeweiligen Interessenkollisionen ein.
Dies gilt auch für das aktuell zur Entscheidung anstehende Bauvorhaben „Bergertor“ der städtischen Tochter WWS GmbH (ehemals Wohnbau Herford) sowie für das Bauvorhaben „Clarenstraße“ einer heimischen Bauträgergesellschaft.
Die baulichen Aktivitäten sind im einen wie im anderen Fall zu begrüßen!
Die städtische Bauleitplanung hingegen hat in beiden Fällen ihren zum frühestesmöglichen Zeitpunkt erforderlichen konstruktiven Einsatz versäumt.
Wenn in beiden Fällen seitens der jeweiligen Gesellschaften, die die Bauherrenschaft ausüben, u.a. auf das wichtige Instrument eines ordentlichen Architektenwettbewerbs, oder auch nur eines studentischen Ideenwettbewerbs verzichtet worden ist, so wäre es im Falle solch sensibler Bauvorhaben Aufgabe der Stadt Herford gewesen, sich von den Planungen nicht überraschen zu lassen, sondern zu sich einfügenden verträglichen und dennoch wirtschaftlichen Konzepten einen ebenso deutlichen wie nachhaltigen Beitrag zu leisten.
Dies gilt besonders dann, wenn zu vernehmen ist, dass die Stadt Herford seit vielen Jahren größtes Interesse an der Entwicklung beider Standorte habe.
Weshalb man seinen wichtigen Einsatz trotzdem verpasst hat und der Entwicklung wieder einmal hinterher läuft, um sich sodann nachträglich allenfalls eine „Moderatorenrolle“ zuzuordnen, bzw. zuordnen zu lassen, mutet grotesk an.
Dass im Fall beider Bauvorhaben all die eingangs erwähnten Argumente der städtischen Bauleitplanung, die, wie gesagt, nicht selten zur Abweisung minder bedeutsamer Bauvorhaben geführt haben und führen, hier keine oder kaum Anwendung finden, wird sich betroffen fühlenden Bürgerinnen und Bürgern der Stadt Herford kaum zu vermitteln sein.
Immerhin sorgt die Stadt Herford hier wieder einmal selbst für Berufungsfälle.
Dies werden Rat und Verwaltung spätestens dann feststellen, wenn die Baukörper in ihrer realen Größe entstanden sind und damit die Überschreitung des behördlicherseits ebenfalls gern bemühten „Maßes der baulichen Nutzung“ für jedermann deutlich wird.
Und wieder wird anschließend die Frage lauten, wie es zu solchen Entscheidungen – trotz zahlreicher schlechter Beispiele der Vergangenheit – habe kommen können.
Heinz-Günther Scheffer